Schul- und Betriebspraktika
Schul- und Betriebspraktika
Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind keine Schulpraktika nachzuweisen. Das schulpraktische Orientierungspraktikum, das in anderen Lehrämtern vorzuziehen ist, entfällt für die Studiengänge der Wirtschaftspädagogik und Berufspädagogik Technik.
Während des Studiums: Schulpraktika sind in den beiden Studiengängen in den Studienplan integriert. Es findet im Bachelor ein kleines Schulpraktikum mit 10 Hospitationsstunden und einem Unterrichtsversuch statt und im Master ein großes Schulpraktikum mit 25 Hospitationsstunden und drei Unterrichtsversuchen. Die Schulpraktika sind mit Prüfungsleistungen verbunden, die benotet werden. Freiwillige selbst geleistete Praktika ohne Benotung können auf diese Module nicht angerechnet werden.
Für die Bewerbung auf das Referendariat an beruflichen Schulen, sind 48 Wochen betriebliches Praktikum in einschlägigen Tätigkeitsfeldern gegenüber dem Kultusministerium nachzuweisen. Die Praktikumszeiten können in der vorlesungsfreien Zeit angesammelt werden. Alternativ bzw. zusätzlich kann ein Praktikumssemester eingeplant werden, in dem ein Praktikum von mehreren Monaten möglich ist. Hierfür kann ein Urlaubssemester bei der Studierendenkanzlei beantragt werden. Im Urlaubssemester können keine Prüfungsleistungen erbracht werden.
Eine einschlägige Berufsausbildung kann auf das Praktikum angerechnet werden.
Genauere Bestimmungen sind in den Richtlinien des Kultusministeriums nachlesbar:
Download des Merkblattes des Ministeriums
Aufgrund neuer Interpretationshinweise aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist das lt. Art. 6 I 5 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz vorausgesetzte Praktikum für Studierende der Wirtschafts- und Berufspädagogik, die das Referendariat anstreben, vom Mindestlohn befreit.
Betriebliche Praktika in diesem Kontext können als Pflichtpraktika gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Mindestlohngesetzes eingeordnet werden. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum in einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Die Richtlinien des Ministeriums können im weiten Sinne als Ausbildungsordnung interpretiert werden (Basis: BT-Drs. 18/1558 S. 42).